AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

sekrowest KG

Alter Elfser Weg 8

59494 Soest

 

Wir reichen Ihnen die Hand

 

§ 1 Geltungsbereich.

(1).  Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der sekrowest KG gelten für alle Verträge und zwar ebenso für künftige Geschäfte, zwischen dem Auftraggeber und sekrowest KG. Auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigen Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie kommen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung der sekrowest KG zur Anwendung. Das gilt insbesondere für die ADSp und VBGL, sowie sie den vorliegenden Bedingungen der sekrowest KG widersprechen.

(2.) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Vertragsbeziehungen abzutreten.
Auf sämtliche zwischen uns geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschuss des UN-Kaufrechts und Kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts Anwendungen.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma(59494 Soest) oder Pforzheim.

(3).  Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden. So berührt diese die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Auftraggeber und sekrowest KG werden an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung setzen. Welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen. Entsprechendes gilt für Lücken der Vereinbarung.

(4). Ergänzend zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die in unseren Angeboten aufgeführten besonderen Annahmebedingungen in ihrer jeweils
gültigen Fassung . Für die im Vertrag im Einzelnen bestimmten Abfallarten, sowie die im Onlineshop vorgegebenen Informationen zu Behältern und Abfällen.

 
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1). Entsorger (im Folgenden „sekrowest KG“) im Sinne dieser AGB ist Ihr Aufsteller. Kunde/Partner im Sinne dieser AGB ist der jeweilige Vertragspartner.

(2).  Der Begriff des Abfalls im Sinne dieser AGB entspricht dem gesetzlich definierten Abfallbegriff (§ 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in der jeweils gültigen Fassung) und umfasst auch Wertstoffe.

(3). Behälter sind solche Einrichtungen, die der Abfallsammlung zum Abtransport durch „sekrowest KG“ und/oder der Aufnahme von Abfall und dem Transport vom Kunden zur Entsorgungsanlage durch „sekrowest KG“ dienen.

(4). Verträge sind alle durch Bestellung per Telefon, per Textform (E-Mail), über das Internet (Onlineshop) oder per Schriftform veranlassten Aufträge (Lieferungen und Leistungen).

(5). Kunde/Partner im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer (nachfolgend: „Auftraggeber“). Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. §13 BGB. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit „sekrowest KG“ in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§3 Onlineshop

(1). Die Verwendung der Onlineshop-Seite ist nur volljährigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen gestattet.

(2) Für die Bestellung von Leistungen über den Onlineshop ist grundsätzlich keine Registrierung notwendig.

(3) Im Onlineshop gibt der Kunde mit Absenden der Bestellung (durch klicken des Buttons „Kostenpflichtig bestellen“) ein verbindliches Angebot auf Vertragsschluss an „sekrowest KG“ ab. Mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail (nicht Auftragseingangsbestätigung bzw. Bestellbestätigung) oder der Lieferung bzw. Ausgangsbestätigung der bestellten Leistung nimmt „sekrowest KG“ dieses Angebot an, sofern die Annahme binnen 3 Tagen erfolgt. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot, welches als angenommen gilt, wenn der Kunde nicht binnen 7 Tagen widerspricht. Der Vertragstext wird von uns nicht gespeichert.

§ 4 Auftragsannahme

(1). Die Angebote der sekrowest KG sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der sekrowest KG verbindlich. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(2). Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen der Angestellten der sekrowest KG, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von sekrowest KG schriftlich bestätigt werden.

(3).  sekrowest KG ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.

§ 5 Allein Beauftragung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit der Durchführung der Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, innerhalb der Laufzeit des Vertrages keine Dritten zu beauftragen bzw. die Leistungen nur in Abstimmung mit sekrowest KG selbst zu erbringen.

 
§ 6 Bereitstellung/Abholung

(1). Der Auftraggeber hat die zu entsorgenden Materialien auf seinem Grundstück in der von sekrowest KG vorgegebenen Art und Weise bereitzustellen bzw. bei entsprechenden Vereinbarungen an den vorgegebenen Übergabestellen anzuliefern.

Er ist für den ungehinderten Zugang zu den ihm durch sekrowest KG zur Entsorgung bereitgestellten Erfassungssystemen verantwortlich. Der Auftraggeber ist auf eigene Kosten zur pfleglichen Behandlung der Erfassungssysteme verpflichtet. Er hat sie in regelmäßigen Abständen auf Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit zu Überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen geeigneten Aufstellort, der den besonderen Betriebsbedingungen der Erfassungssysteme (freie Zugänglichkeit, Bodenbelastung, Stromversorgung, etc.) ausreichend Rechnung trägt, zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die nicht-öffentlichen Zufahrtswege ausreichend befestigt sind (für schweren LKW-Verkehr 40 t) und dass eine Gefährdung oder Verletzung bzw. Beschädigung von Personen und Sachen durch die Lage der Erfassungssysteme oder durch Befahren, Absetzen oder Aufnehmen der Erfassungssysteme, insbesondere der Behältnisse, ausgeschlossen sind. Für Schäden, die auf eine mangelhafte Auswahl oder mangelhafte Unterhaltung des Zufahrtsweges oder des Aufstellplatzes zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht. Bedarf die Aufstellung eines Erfassungssystems bei dem Auftraggeber einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der Auftraggeber, der diesbezüglich auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist. Kommt der Auftraggeber den hier dargestellten Nebenverpflichten nicht nach, und wird die Leistung dadurch unmöglich, so behält der Auftragnehmer seinen Anspruch auf Gegenleistung.

(2). Die von sekrowest KG zur Verfügung gestellten Erfassungssysteme dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Auftraggeber haftet für Verlust und Beschädigungen der ihm miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Erfassungssysteme, die im Eigentum der sekrowest KG bleiben. Bis zur Abholung durch sekrowest KG bleibt der Auftraggeber Abfallbesitzer und trägt alle, auch öffentlich-rechtliche Pflichten des Abfallerzeugers und die Verkehrssicherungspflichten für die Erfassungssysteme.
(3.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetz, sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem Frachtführer mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapieren (z. B. Entsorgung/ Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen.

(4). Der Auftraggeber hat Gewicht, Menge, Beschaffenheit und/oder Zusammensetzung des Abfalls richtig und vollständig anzugeben. Die Angaben müssen im Auftrag und allen weiteren übereinstimmen

(5). Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und deren Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Inhalt der Behälter. Entstehen „sekrowest KG“ wegen fehlerhafter Angaben Schäden oder wird „sekrowest KG“ durch Dritte wegen solcher Schäden in Anspruch genommen, so hat der Kunde „sekrowest KG“ vollen Ersatz zu leisten.

(6). Die Einstufung des Abfalls durch „sekrowest KG“ als Abfall zur Beseitigung oder zu Verwertung ist für die Abrechnung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn die „sekrowest OHG“ getroffene Einstufungen offenkundig unrichtig war.

(7). Für die ordnungsgemäße Beladung der Behälter und die Einhaltung sämtlicher abfall- sowie transportrechtlicher Kennzeichnungs- und sonstiger Pflichten, insbesondere nach Bestimmungen des Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (ADR) die den Absender, den Verlader und/oder der Belader betreffen, ist ebenfalls allein der Auftraggeber verantwortlich. Eine Übernahme solcher Verantwortlichkeit durch „sekrowest KG“ setzt eine schriftliche Vereinbarung mit „sekrowest KG“ hierüber voraus.

(8). Soweit „sekrowest KG“ mit dem Kunden keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen hat, garantiert der Kunde, dass die Befüllung der Behälter ausschließlich mit Abfällen erfolgt, die nach der jeweiligen gültigen Abfall(beseitigungs-)satzung bzw. den Anlieferungskriterien der entsprechenden Gebietskörperschaft oder des annehmenden Anlagenbetreibers zugelassen sind. Mit der Vermischung von Abfällen verschiedener Kunden in den Sammeltransporten von „sekrowest KG“ enden die Verpflichtungen des Auftraggebers bzgl. der Verpackungen und Behälter. Die Verantwortlichkeiten betreffend der Zusammensetzung und Kennzeichnung der Abfälle treffen weiterhin nur den Auftraggeber.

(9). Der Kunde hat sicher zu stellen, dass in die Behälter keine Fremd- oder Störstoffe eingeworfen werden. Sollten solche Stoffe in den Behältern aufgefunden werden, ist der Kunde zu informieren. Die Entsorgung der Stoffe kann der Auftragnehmer im Namen des Kunden vornehmen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer nicht von Kosten frei, die durch die Zuführung vertragswidriger Stoffe entstehen.

§ 7 Zurückweisung von Abfällen

(1). Bei den Materialien darf es sich nicht um Stoffe handeln, die
● mit Resten oder Anhaftungen von Stoffen oder Zubereitungen behaftet sind, die gesundheitsgefährdend entsprechen § 1 Nr. 6 bis 15 der Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz sind oder –
● umweltgefährdend entsprechend § 3a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes sind, wie Pflanzenschutz-, Desinfektions- oder Schädlingsbekämpfungsmittel, Lösungsmittel, Säuren, Laugen, Mineralöle oder Mineralölprodukte.
● Die aufgrund anderer Rechtsvorschriften besonders entsorgt werden müssen.

(2). Sollte sich bei der Be- oder Entladung herausstellen, dass sich unter den entsorgenden Stoffen Abfälle befinden, die falsch deklariert sind oder die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, ist sekrowest KG berechtigt, diese Stoffe zurückzuweisen. Alle der sekrowest KG hierdurch entstehenden Kosten, erhöhter Behandlungsaufwand, Wartezeiten ( Aufzählung ist nicht abschließend) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3). sekrowest KG ist für eine ordnungsgemäße Behandlung/Beseitigung der abgeholten/ angelieferten und ordnungsgemäß deklarierten Abfälle in den von ihr oder ihren Vertragspartnern betriebenen Behandlungs-/Entsorgungsanlagen bzw. in anderen geeigneten Anlagen einschließlich des Nachweisverfahrens verantwortlich.

§ 8 Eigentumsübergang

(1). Das Eigentum an Materialien und an Behältern geht mit der Beladung oder durch die sonstige Übernahme durch sekrowest KG auf sekrowest KG über. Wird bei der Be- oder Entladung durch sekrowest KG festgestellt, dass es sich nicht um die vertraglich vereinbarten Materialien handelt oder die Materialien nicht den gesetzlichen Bestimmungen oder denen dieser AGB entsprechen, so ist der Kunde verpflichtet, die Materialien zurückzunehmen und/oder die Mehrkosten zu tragen. Insoweit gelten die Materialien als nicht übernommen und das Eigentum als nicht übertragen.

(2). sekrowest KG ist nicht verpflichtet in den übernommenen Materialien nach Wertgegenständen suchen zu lassen oder eine Suche zu erlauben.

§ 9 Lieferung/Leistungsstörungen

(1) .Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt der sekrowest KG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist sekrowest KG berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2). Sollten Leistungsverzögerungen auftreten, die sekrowest KG zu vertreten hat, muss ihr vom Kunden eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.

§ 10 Preise / Zahlung

(1). Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse oder per Rechnung. Im Fall der Selbstanlieferung können die Kunden per Barzahlung bzw. EC-Zahlung bezahlen. Wir behalten uns vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Bei Neukunden behalten wir uns eine Prüfung oder Änderung der von Ihnen ausgewählten Zahlungsart vor. Bei einer eventuellen Änderung benachrichtigen wir Sie umgehend und schlagen Ihnen Zahlungsalternativen vor. In diesem Fall können wir die von Ihnen erbetene Lieferung und Leistung nur bei Akzeptanz der vorgeschlagenen Zahlungsmodalität ausführen.

(2). Bei der Wahl der Vorkasse wird der vereinbarte Betrag Bar bei Anlieferung des Containers an den Fahrer übergeben, der die Übernahme auf dem Leistungsnachweis quittiert. Der Vorkasse Betrag wird dann mit der durch Rechnung ausgewiesenen Betrag der Leistung verrechnet.

(3). Die vereinbarten Festpreise gelten nur für die angegebene Dauer, ansonsten für die Dauer des Vertrages. Sollten keine ausdrücklich als solche bezeichneten Festpreise vereinbart worden sein, gilt die jeweils aktuelle Preisliste der „sekrowest KG“. Treten während der Vertragslaufzeit außerordentliche, nachweisbare Mehrkosten z.B. durch Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder öffentlicher Gebühren sowie Preisen von Drittlieferanten auf, so kann „sekrowest KG“ vom Zeitpunkt der Veränderung an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassungen verlangen.

(4). Die vereinbarten Festpreise gelten für die angegebene Dauer, ansonsten für die Dauer des Vertrages. Sollten keine ausdrücklich als solche bezeichneten Festpreise vereinbart worden sein, gilt die jeweils aktuelle Preisliste der sekrowest KG. Treten während der Vertragslaufzeit außerordentliche, nachweisbare Mehrkosten z. B. durch Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder öffentlicher Gebühren sowie Preisen von Drittbeauftragten auf, so kann sekrowest KG vom Zeitpunkt der Veränderungen eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.

(5). Entstehen sekrowest KG oder ihrer Erfüllungsgehilfen zusätzliche Kosten aufgrund einer Bereitstellung nicht vertragsmäßiger Materialien, insbesondere durch die Vermischung mit anderen Abfallstoffen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die Materialien nicht auf die von sekrowest OHG vorgeschriebenen Art und Weise bereitstellt.
(6). Bei Selbstanlieferung von Abfällen auf unserem Wertstoffhof ist der Preis für die Entsorgungsdienstleistung in bar oder über EC-Kartenzahlung zu entrichten. Ein Anspruch auf bestimmte Zahlungsarten besteht nicht.

(7) .Werden Mindestauslastungen festgeschrieben, so gelten diese als nicht erreicht, wenn die Ladung mehr als 2% von der angegebenen Auslastung nach unten hin abweicht. „sekrowest KG“ berechnet dann einen zusätzlichen „Transportzuschlag für Mindermengen“. Dieser darf nicht höher sein, als der einfache Weg vom Erzeuger zur Entsorgungsanlage. in km x 1,70€/ vereinbarte Auslastung in t der Differenz aus der vereinbarten Auslastung mit dem jeweils durch die Wiegung festgestellte Gewicht des Auftrages in t.

(8). Die Rechnungen der sekrowest KG sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die gesetzlichen Regelungen, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, wird die fällige Forderung in Höhe von 8 % p. a. Über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst und eine Mahngebühr von 5,00 EUR aufgerechnet.

Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nach Ablauf einer von sekrowest KG schriftlich festgesetzten angemessenen Frist nicht innerhalb dieser Frist nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur Zahlung des säumigen Betrages zu verweigern. Im Verzug hat der Auftraggeber auch die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen. Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

(9). Bei Überweisungen gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der sekrowest KG vorbehaltlos gutgeschrieben wird.

(10) .Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die AKTIVBANK AG, Stuttgarter Str. 20-22, 75179 Pforzheim, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir an die AKTIVBANK AG übertragen.

(11). Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 11 Vorfälligstellung, Sicherheiten

(1). Kommt der Kunde schuldhaft in Zahlungsrückstand, so ist sekrowest KG befugt, dir gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall ist sekrowest KG außerdem berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(2). Bei bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners sowie im Falle eines bei Gericht gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wenn ein Insolvenzverfahren vorliegt, ist sekrowest KG berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskasse, Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Vertragspartner die vorzeitige Zahlung etc. nicht erfüllt oder die Sicherheit nicht geleistet wird, hat sekrowest KG das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, sekrowest KG die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

§ 12 Haftung

(1). Schadenersatzansprüche (inklusive etwaiger Folgeschäden), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit sekrowest KG zwingend haftet z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Übernahme der Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der sekrowest KG oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

(2). Soweit sekrowest KG aus vertraglichen Ansprüchen haftet, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres, sofern nicht die gesetzliche Verjährung eher eintritt.

(3). Der Höhe nach ist die Haftung der sekrowest KG für fahrlässig begangene Pflichtverletzungen auf den Umfang der bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt. Soweit der Schadenersatzanspruch nicht durch einen Versicherer befriedigt wird,
beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des üblichen und typischer weise in derartigen Fällen vorhersehbaren Schadens. Dieser beträgt maximal den zweifachen Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen der zweifache Jahresauftragswert.
(4). Der Auftraggeber haftet für die zutreffende Deklarierung der übergebenen Abfälle sowie für Schäden, die Dritten oder sekrowest KG durch den Verstoß hiergegen entstehen.

(5). Der Auftraggeber haftet für einen Verstoß gegen § 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(Bereitstellung/Abholung) neben sonstigen Ansprüchen in der Weise, dass er die vollständigen Entsorgungspreise an sekrowest KG zu zahlen hat, die bei einer Entsorgung an sekrowest KG angefallen wären. Ausgenommen sind nachweislich ersparte Aufwendungen. Ebenso haftet er für alle Schäden, die der sekrowest KG durch ein Verstoß gegen § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Pflichten entstehen.

§ 13 Datenschutz

Gemäß § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes setzt sekrowest KG den Kunden davon in Kenntnis, dass die zur Durchführung des kaufmännischen Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Kunden gespeichert werden.

§ 14 Laufzeit / Kündigung des Dienstleistungsvertrages

(1). Sofern nicht anders vereinbart, hat der Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren.

(2.) Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.

(3.) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Vertragspartners und bei wesentlicher, schuldhafter Pflichtverletzung einer Vertragspartei nach erfolgloser Abmahnung, bleibt unberührt.

(4.) Änderungen des Vertrages, insbesondere der vorzeitigen Auflösung bedürfen der Schriftform. Sie sind nur in beidseitigen Einvernehmen möglich, die durch gegenseitige Signierung festgestellt wird.